Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
WaffG und WaffVwV 2012
hrsg. Ostgathe/Hexels,
mit Einführung zur WaffVwV 2012
von Dr. Stefan Braun,
2012, ca. 400 Seiten, DIN A6
Preis: € 16,80
Das besondere Praxisbuch mit über 600 Stichwörtern und speziellem Aufbau; - ein Muss für jeden Praktiker des Waffenrechts!
| LDJN - Klage gegen Gebührenbescheid! |
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LDJN - Verfassungsbeschwerde gegen WaffG |
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André Busche weist in seinem Werk "Behördenhandbuch zum Waffenrecht" auf bedeutsame Rechtsprechung des AG Kiel zum Führensverbot gem. § 42a WaffG hin, die bislang unserer Aufmerksamkeit entgangen ist. AG Kiel erachtet in dem zitierten Urteil bereits einen fest verschnürten Rucksack als ein verschlossenes Behältnis, das eine befreiende Ausnahme vom Verbot begründet.
Das AG Kiel hatte im August 2009 über eine Bußgeldsache anlässlich eines Verstoßes gegen das Führensverbot gem. § 42a WaffG zu entscheiden (Az.: 597 Js-OWi 27781/09 vom 07.08.2009). Der Betroffene hatte in der Öffentlichkeit ein Einhandmesser in seinem Rucksack mitgeführt. Das Einhandmesser soll eine Klingenlänge von über 12cm besessen haben.
In seinem Urteil sieht AG Kiel ein Behältnis bereits dann als "verschlossen" an, wenn es durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. In der weiteren Begründung stellt das Gericht darauf ab, dass grundsätzlich niemand an das Messer gelangen konnte, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.
Busche führt in der kommenden 6. Auflage zu Recht aus, dass es sich um eine "niedrigschwellige Auslegung des Begriffs" handelt und dass die Auslegung nicht auf Transportbehältnisse für erlaubnispflichtige Schusswaffen angewandt werden darf.
Quellen & Nachweise:
Gesamtübersicht in LexDeJur® Rechtsprechung (LDJR)
Entscheidung des AG Kiel im Volltext inkl. Redaktionellem Extrakt und Rechtsnormübersicht
Behördenhandbuch zum Waffenrecht Busche/Schorner, 6. Auflage, 2010
Kurzkommentar:
Nach hiesiger Bewertung vermag das Urteil nicht richtungsweisend zu sein. Es will nicht einleuchten, dass gar innerhalb des Waffengesetzes zur Definition ein und desselben unbestimmten Rechtsbegriffs unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen (vgl. § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG und Anlage 1, A2, Ziff. 13 WaffG). Darüber hinaus muss die Auslegung im Lichte des Strafrechts erfolgen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Auflage, 2009, S. 94; so auch Busche/Schorner, Behördenhandbuch zum Waffenrecht, 5. Auflage, 2010, S. 21, die gar auf § 202 StGB erweitern).
Im Übrigen verkennt AG Kiel in dessen Auslegung den Hauptaspekt der befreienden Regelung des § 42a WaffG. Denn nicht im Vordergrund steht die Verhinderung des Zugriffs durch Dritte auf den Gegenstand, sondern vielmehr -wie bei der Frage zur Zugriffsbereitschaft von Schusswaffen auch-, dass für den Transport der Verbotsgegenstände außerhalb des Führensverbotes hohe Hürden aufgebaut werden sollen. Ziel des Gesetzgebers ist es daher gewesen, dass es die Inhaber von Gegenständen gem. § 42a WaffG "künftig wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen." (vgl. BT-Drs. 16/8224 v. 20.02.2008 S. 17, Quelle: bundestag.de)
