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20.07.2010 |
LDJW - Elektrodistanzgeräte generell verboten?
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LexDejur beschäftigt sich in seinem aktuellen WaffenKompass mit Distanz-Elektroimpulsgeräten. Nicht nur in der der waffenrechtlichen Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die als Air-Taser bekannt gewordenen Gegenstände dem uneingeschränkten waffenrechtlichen Verbot unterliegen oder nicht. Fraglich ist zudem, ob die bestehende Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes zur Regelung des Umgangs mit verbotenen Elektroimpulsgeräten ohne Zulassung und Prüfzeichen vom 28.08.2003 (Quelle: bka.de) auf diese Geräte anwendbar ist.
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02.05.2010 |
LDJW - Verbotene Waffe oder Modeaccessoire?
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LexDejur untersucht einen sog. Gürtelschnallenschlagring. Wie die Bezeichnung bereits zum Ausdruck bringt, findet der Gegenstand in der typischen Form eines Schlagringes als Gürtelschnalle Verwendung. Als so genannter Gürtelschnallenschlagring wird dieser Gegenstand in Modegeschäften sowie Internetportalen zum Verkauf angeboten. LexDeJur klärt die Frage nach der Waffen- und Verbotseigenschaft des Gegenstandes im Sinne des WaffG. Die Praxis zeigt insbesondere anhand von Medienberichten die offenbar nicht immer eindeutige Rechtslage zu diesen Gegenständen.
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04.04.2010 |
LDJW - Teleskopschlagstock vs. Stahlrute
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Zwischen Teleskopschlagstöcken (TS) und Stahlruten (SR) ist waffenrechtlich zu differenzieren, auch wenn die Gegenstände auf dem ersten Blick ein ähnliches Aussehen aufweisen. Das WaffG sieht für TS und ausziehbare SR völlig unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Die Ausziehbarkeit der SR ist allerdings irrelevant. Die Praxis zeigt in der gebotenen Abgrenzung dieser Waffen erhebliche Schwächen. Letztlich entscheidet die richtige Einordnung darüber, ob der Besitzer Straftäter ist oder nicht.
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04.04.2010 |
LDJW - Waffen und Nicht-Waffen !
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Bei dem „Black Dragon“ handelt es sich um ein Klappmesser, das mit zwei identischen, jeweils 8,9 cm langen Klingen ausgestattet ist. Diese können aufgrund des am Klingenrücken angebrachten sowie abschraubbaren Klingenhebers einhändig bedient werden. Im ausgeklappten Zustand erfolgt eine automatische Arretierung der einseitig geschliffenen Klingen. LexDeJur® untersucht hier insbesondere, ob es sich beim vorliegenden Gegenstand um eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des Gesetzes handelt. Gerade mit der Einstufung von Messern als Hieb- und Stoßwaffe tut sich die Praxis wegen der unklaren Gesetzeslage schwer.
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