Braun,Rechtliche Probleme der Zulässigkeit einer Waffenbesitzsteuer, LDJ 2012-3513 |
Füllsack/Bach,Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, PStR 2009, 90-91 |
Dietlein, Zur Zulässigkeit einer Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandsteuer, AUR 2010, 321-325 |
Braun,Änderungen im Waffenrecht, VBlBW, 10/2010, S. 373ff. |
Burrack, Jagdrecht 2008 - höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, AUR 2009, 216-220 |
| LDJP - Anscheinswaffen: Eine besondere Gattung für sich? |
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LDJP - Zur Zulässigkeit einer Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandsteuer |
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Unser LexDeJur-Mitglied Alexander Rott hat sich die Mühe gemacht, einen tieferen Blick in die verfassungsrechtlichen Untiefen des Führensverbots von Messern gem. § 42a WaffG zu wagen. In Übereinstimmung seiner Rechtsauffassung mit der von uns bereits publizierten Ansicht, § 42a WaffG sei in der genannten Sache verfassungswidrig (Link!), ergeht nun der folgende Praxisbericht als eine Art der Gemeinschaftsarbeit zwischen dem angehenden Juristen Rott und LexDeJur. Den Löwenanteil der Arbeit hat Herr Rott erledigt, wenngleich wir dessen Ausführungen vollumfänglich stützen. Etwaiger Beifall gebührt daher ihm, nicht LexDeJur.
Der Beitrag soll Grundlage für all diejenigen bieten, die sich in der Verwaltungspraxis mit diesem Thema auseinandersetzen müssen, sei es als Betroffener hoheitlicher Maßnahmen oder gar als solcher, der diese verfügt. Auch Juristen werden in diesem Beitrag wertvolle Anregungen und Quellen finden. So oder so betrifft das Dilemma des Führensverbots alle Lager! Der Beitrag schließt mit einem Exkurs zur Bemessung der Geldbuße, die bei 20,00 € anzusetzen wäre.
Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers
Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz, soweit diese durch das Grundgesetz nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 70 Abs. 1 GG). Aufgrund der grundgesetzlichen Systematik verbietet sich eine extensive Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten des Bundes[1]. Vielmehr besteht bei Zweifeln eine Vermutung zugunsten der Zuständigkeit der Länder[2].
Das Messerführverbot wurde vom Bund durch das 1. WaffRÄndG 2008 (BGBl. I S. 426) eingeführt. Bei dessen Erlass hat sich der Bundesgesetzgeber auf seinen ausschließlichen Kompetenztitel „Waffenrecht" aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG berufen.
Der Umfang dieses Kompetenztitels ist abhängig vom verfassungsrechtlichen Begriff der „Waffe". Zu dessen Auslegung ist zunächst der natürliche Wortsinn und der hergebrachte Sprachgebrauch heranzuziehen[3].
Danach ist eine Waffe ein „Gerät, Mittel o. Ä. zum Kämpfen, zum Angriff oder zur Verteidigung" [4]. Insoweit entspricht der sprachliche Waffenbegriff dem des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG.
Bei Gebrauchsmessern fehlt diese Zweckbestimmung, so dass sie nicht erfasst wären.
Weiterhin ist aber auch die rechtshistorische Auslegung von Bedeutung.
Der Kompetenztitel wurde durch das GGÄndG 2006 vom 28.08.2006 („Föderalismusreform I", BGBl. I S. 2034) von der konkurrierenden in die ausschließliche Bundeskompetenz überführt, ohne dass sich an dessen Reichweite etwas ändern sollte[5]. Bei Erlass des Vorgängerkompetenztitels[6] wollte sich der verfassungsändernde Gesetzgeber an dem vom Grundgesetz 1972 vorgefundenen einfachen Recht orientieren[7]. Neben dem Bundeswaffengesetz von 1968, das als besonderes Gewerberecht nur die wirtschaftlichen Aspekte regelte, war dies das der Gefahrenabwehr dienende Reichswaffengesetzes vom 18.03.1938 (RGBl. I S. 265)[8]. Dementsprechend wird damals wie heute an den herkömmlichen „normativen" Waffenbegriff der §§ 1 und 2 des Reichswaffengesetzes angeknüpft[9].
Das in der NS-Zeit erlassene Reichswaffengesetz reglementierte zwar den Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen, reine Gebrauchsmesser wurden dagegen selbst zu dieser düsteren Zeit nicht als Waffen erfasst. Demzufolge ist es nur folgerichtig, wenn auch der Bundesgesetzgeber ausweislich seiner Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass derartige Messer keine Waffen sind:
„Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird[10]."
So zeigt es sich dann auch im verabschiedeten Gesetz: Entgegen § 1 Abs. 4 WaffG werden Gebrauchsmesser nicht in Anlage 1 als Waffen eingestuft. Diese Messer sind also auch dem normativen Waffenbegriff nach keine Waffen und fallen deshalb grds. nicht unter den ausschließlichen Kompetenztitel „Waffenrecht".
Allerdings ist der so ermittelte grundgesetzliche Waffenbegriff nicht auf alle Zeit festgeschrieben, sondern grds. offen für künftige Entwicklungen, so dass auch Regelungen für seinerzeit noch unbekannte Waffen getroffen werden können[11].
Gebrauchsmesser und leider auch deren deliktische Verwendung sind jedoch schon von alters her bekannt, so dass in Bezug auf diese von einer abschließenden Regelung auszugehen ist.
Auch wenn der Kompetenztitel „Waffenrecht" Regelungen zu Gebrauchsmessern nicht unmittelbar erfasst, so könnte sich gleichwohl eine ungeschriebene Kompetenzerweiterung ergeben kraft Sachzusammenhangs, kraft Annexes oder kraft Natur der Sache.
Eine Annexkompetenz scheidet von vornherein aus, denn diese soll lediglich Regelungen zur Vorbereitung der Umsetzung sowie zur Durchführung des auf der eigentlichen Kompetenz erlassenen Gesetzes ermöglichen und hat daher nur dienenden Charakter[12].
Ebenso offensichtlich scheidet auch eine Kompetenzerweiterung kraft Natur der Sache aus. Diese kann nur dann angenommen werden, „wenn eine Angelegenheit betroffen ist, die ihrem Wesen nach nur einer Regelung durch den Bund zugänglich ist[13]". Gemeint sind hiermit Regelungskomplexe, bezüglich deren „eine landesgesetzliche Regelung a priori ausscheidet, also unmöglich ist"[14].
In Betracht kommt somit lediglich eine Kompetenzerweiterung kraft Sachzusammenhangs. Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dann auszugehen,
„[...] wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerläßliche Voraussetzung ist für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie[15]".
Hierbei ist allerdings größte Zurückhaltung geboten. Die Anerkennung einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung hätte zwangsweise zur Folge, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz hierfür abgesprochen wird. Es kann aber nicht sein, dass jede erdenkliche Umgangsbeschränkung in Bezug auf gefährliche Gegenstände – man denke etwa nur an Baseballschläger als Mitregelung zu Schlagstöcken – dem ausschließlichen Kompetenztitel „Waffenrecht" unterfällt und somit dem Landesgesetzgeber von vornherein entzogen ist. Es ist vielmehr ein zwingender Zusammenhang zwischen den Materien erforderlich, so dass schlichte Zweckmäßigkeitserwägungen oder ein bloßes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung nicht ausreichen[16].
In der Staatspraxis wurden seit Jahrzehnten zahlreiche landesrechtliche Regelungen zu dieser Materie erlassen[17]. Bei Anerkennung einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs wären diese Rechtsvorschriften alle nichtig und es würde ein rechtsloser Zustand eintreten. Dieser Regelungsgegenstand sollte daher auch weiterhin dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder zuzuordnen sein. Bereits mit dem Kampfhundezüchtungsverbot (§ 143 StGB a.F.) scheiterte der Bundesgesetzgeber vor dem BVerfG und musste sich vorhalten lassen, die Länderkompetenz zur allgemeinen Gefahrenabwehr missachtet zu haben[18]. Wie die Gesetzgebungsmaterialien zum 1. WaffRÄndG belegen, war sich der Bundesgesetzgeber der Kompetenz-Problematik auch durchaus bewusst. So wird darin eine „Annexkompetenz" (gemeint war wohl eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs) hinsichtlich der ebenfalls in § 42a WaffG aufgeführten Anscheinswaffen in Anspruch genommen[19]. Messer betreffend ging der Bundesgesetzgeber anscheinend selbst nicht von einer solchen Kompetenzerweiterung aus. Bereits ein Jahr zuvor wurden im Zusammenhang mit der Einführung des § 42 Abs. 5 WaffG mögliche Kompetenzüberschneidungen diskutiert:
„Vielmehr sollte erwogen werden, Maßnahmen für [...] die nicht vom Waffengesetz erfassten gefährlichen Gegenstände wie z. B. Baseballschläger [...] auf Grund landesrechtlicher Kompetenz zu ergreifen[20]".
Zusammenfassend betrachtet besteht also keine Kompetenzerweiterung für Gebrauchsmesser[21]. Regelungen zum Umgang mit diesen Gegenständen können vom Bund daher nicht aufgrund des Kompetenztitels „Waffenrecht" getroffen werden. Dies ist allein Aufgabe des Landesgesetzgebers[22]. Bereits aus diesem Grund ist § 42a WaffG zumindest insoweit verfassungswidrig, als darin der Umgang mit Messern reglementiert wird, die keine Waffen sind.
Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
Weiterhin verletzt § 42a Abs. 3 WaffG das Bestimmtheitsgebot. Aus der Norm geht nicht klar hervor, was unter einem „allgemein anerkannten Zweck" zu verstehen ist.
Das Bestimmtheitsgebot ist einfachgesetzlich in § 3 OWiG und verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verankert. Es geht über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit hinaus und stellt strengere Anforderungen auf[23]. Daraus folgt insbesondere, dass die tatbestandsmäßige Handlung bestimmt sein muss („nullum crimen sine lege").
Bei dem „allgemein anerkannten Zweck" in § 42a Abs. 3 WaffG handelt es sich um ein sog. negatives Tatbestandsmerkmal. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn das Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit – da sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht – an sich gedeckt wird[24]. So verhält es sich beim Führen von Gebrauchsmessern. Im WaffG besteht ohnehin die Tendenz zur großzügigen Annahme von negativen Tatbestandsmerkmalen. Solche werden etwa selbst beim Vergehen des unerlaubten Führen einer Schreckschusswaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) für das Merkmal „ohne Erlaubnis" angenommen[25]. Dann muss dies erst recht gelten, wenn eine Erlaubnis überhaupt nicht erforderlich ist und es lediglich um den Umgang mit einem Gebrauchsgegenstand geht.
Stuft man also vorliegend den „allgemein anerkannten Zweck" als negatives Tatbestandsmerkmal ein, so entfällt bei dessen Vorliegen bereits der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG. Das für den Tatbestand geltende Bestimmtheitsgebot findet hier also uneingeschränkt Anwendung. Aber selbst wenn man im „allgemein anerkannten Zweck" nur einen Rechtfertigungsgrund sehen wollte, so müsste auch hier das Bestimmtheitsgebot eingehalten werden[26].
Nach einer Stellungnahme des damaligen Bundesinnenministers Schäuble habe man § 42a Abs. 3 WaffG bewusst offen (und damit unbestimmt) gefasst, vorgeblich um dem Bürger entgegenzukommen:
„Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des ‚allgemein anerkannten Zwecks' schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen [...][27]".
Entgegen diesen Beteuerungen weist § 42a WaffG jedoch ein klares Regel-Ausnahmeverhältnis auf. Gade hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des „legitimen Zwecks" ein strenger Maßstab anzuwenden ist:
„Wollte man jedes dargelegte legitime Individualinteresse als ‚allgemein anerkannten Zweck' anerkennen, wäre die Ausnahme von dem Verbot in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten erfüllt und das Verbot liefe insoweit faktisch ins Leere" [28].
Zwar sind dem Gesetzgeber unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe nicht verwehrt. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die verwendeten Begriffe auslegungsfähig sind und in ihrem Sinngehalt vom jeweiligen Normadressaten noch erfasst werden können[29].
Unter einem „allgemein anerkannten Zweck" versteht jedoch jeder etwas anderes. Der Abgeordnete Wolff bezeichnete die getroffenen Messerregelungen in der abschließenden Bundestagssitzung als „schwammig"[30]. Dass er mit dieser Einschätzung richtig liegt, zeigt sich bereits in der blamablen Tatsache, dass selbst die unmittelbar an der Gesetzgebung beteiligten Politiker[31] sowie das Bundes- und die Landesinnenministerien[32] hierzu unterschiedlicher Ansicht sind. Auch die Rechtspraxis vermag hier keine Rechtssicherheit zu vermitteln. So beklagt Ranninger vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, dass es an einer einheitlichen Verwaltungsvorschrift fehlt und sich deshalb die verschiedenen Sichtweisen in einer je nach Bundesland unterschiedlichen Vollzugspraxis fortsetzen werden[33]. Komm befürchtet, dass sich Rechtssicherheit erst durch klarstellende Gerichtsurteile einstellen wird[34]. Bislang gibt es diese allerdings nicht[35] und auch in der Literatur weiß man nicht weiter, erschöpfen sich doch die wenigen verfügbaren Kommentare im Wesentlichen in der Wiedergabe der amtlichen Gesetzesbegründung[36]. Bereits bei der Gesetzgebung beanstandete Wolff, dass man Polizei und Justiz mit dem Vollzug alleine lasse[37].
Nach alledem wird § 42a WaffG in der waffenrechtlichen Literatur deshalb zu Recht als eine „nur scheinbar eindeutige Regelung"[38] angesehen und es bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot[39]. Diese fehlende Bestimmtheit wird auch nicht durch die Rechtspraxis kompensiert. Wie die Erfahrungen des Messerhändlers Westphal zeigen, verzichten viele Bürger aus Angst vor der Staatsmacht lieber gleich ganz auf das Führen von Messern und sind deshalb in ihrem Alltag entsprechend eingeschränkt[40].
Auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht von der Schwere der angedrohten Sanktionsfolgen abhängig gemacht werden dürfen[41], so ist dennoch anzumerken, dass es hierbei nicht bloß um die Zahlung eines Bußgelds geht. Verstöße gegen das Waffengesetz können auch weit reichende verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen bis hin zur Aberkennung der Zuverlässigkeit in zahlreichen Rechtsgebieten[42]. Dies führt wiederum zum Widerruf von Erlaubnissen bzw. zur Verhängungen von entsprechenden Verboten.
Wegen der aufgezeigten Unbestimmtheit ist § 42a WaffG verfassungswidrig.
Unzulässige Beweislastumkehr
Schließlich ist § 42a WaffG auch deshalb verfassungswidrig, weil in unzulässiger Weise die Beweislast dem Betroffenen auferlegt wird.
Rechtsvergleichend betrachtet ist festzustellen, dass es in Großbritannien eine sehr ähnliche Regelung gibt. Section 139 Criminal Justice Act 1988 verbietet das Führen bestimmter Messer ohne „good reason". Hierbei geht die britische Rechtsprechung von einer Beweislastumkehr aus[43]. Diese Erkenntnis lässt sich auf das deutsche Recht übertragen. Im Gesetzgebungsverfahren fiel dort der dem britischen „good reason" sehr ähnliche Begriff des „Legal Reason"[44] und es klang an, dass der Betroffene den Messertragezweck nachzuweisen habe[45]. Weiterhin ergibt sich dies aus Sinn und Zweck des Messerführverbots: Dieses wurde eingeführt, um der Polizei über die bisherigen Eingriffsmöglichkeiten hinaus die Möglichkeit zu geben, dem Bürger sein Messer vorbeugend abzunehmen, noch bevor es zu Straftaten eingesetzt wird[46]. Zuvor konnte nach allgemeinem Polizeirecht nur eingeschritten werden, wenn eine konkrete Gefahr zu besorgen war[47]. Oft soll dies daran gescheitert sein, dass eine Verwendungsabsicht nicht nachgewiesen werden konnte. Dem Willen des Gesetzgebers wird man deshalb nur gerecht, wenn man das Messerführen alleine genügen lässt und vom Staat nicht noch den Nachweis des Fehlens eines sozial-adäquaten Verwendungsvorhabens verlangt. Der Staat muss folglich nur das Führen eines Messers nachweisen; das Nichtvorliegen eines „allgemein anerkannten Zweck[s]" wird dann vermutet. Demgegenüber ist der Betroffene beweisführungspflichtig dafür, dass sein Messerführen einem „allgemein anerkannten Zweck" diente. Selbst wenn seine Einlassung durch das Gericht nicht widerlegt werden kann, jedoch Zweifel verbleiben, so gehen diese zu seinen Lasten und führen zur Verurteilung[48].
Diese Beweislastumkehr bei dem negativen Tatbestandsmerkmal des § 42a Abs. 3 WaffG verstößt gegen die auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Unschuldsvermutung, die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankert ist[49], sowie gegen den Grundsatz „in dubio pro reo" (Art. 103 Abs. 2 GG)[50]. Auch die britische Rechtsprechung musste sich mit der Zulässigkeit der Beiweislastumkehr des Messerführverbots auseinandersetzen, dort allerdings nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 2 EMRK[51].
Grds. handelt es sich hierbei nur um Verfahrensgarantien. Es ist aber anerkannt, dass sie auch den Gesetzgeber binden[52]. Andernfalls könnten die Verfahrensgarantien durch eine entsprechende Formulierung der Straf- (u. Ordnungswidrigkeiten-) tatbestände vollständig ausgehöhlt werden[53]. Zwar ist die Auferlegung einer strafrechtlichen Beweislast dem Gesetzgeber nicht generell verwehrt; sie steht jedoch nicht in dessen freiem Belieben, sondern bedarf einer besonderen Rechtfertigung[54].
So stellte etwa § 245a StGB a.F. (RGBl. I 1933, S 995) den bloßen Gewahrsam an Diebeswerkzeug für einschlägig vorbestrafte Täter unter Strafe, sofern sich nicht aus den Umständen ergab, dass das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt war. Die Vorschrift war nicht von der NS-Ideologie geprägt und war deshalb noch bis zum 01.09.1969 in Kraft. Gleichwohl hat das LG Heidelberg diese materielle Beweisregel wegen Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung nicht angewandt[55]. Bemerkenswert ist dies vor allem deshalb, da dort – anders als beim Messerführverbot – aufgrund der vorausgegangenen Verurteilung immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine missbräuchliche Verwendung bestand. Demgegenüber wird dem Bürger beim Messerführverbot generell eine missbräuchliche Verwendungsabsicht unterstellt, auch wenn er sich zuvor nie etwas hat zu Schulden kommen lassen.
Aktuell stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Beweislastumkehr auch anlässlich des 2008 durch das MoMiG (BGBl. I S. 2026) neu eingefügten § 15a InsO. Nach nahezu einhelliger Meinung soll die nach § 15a Abs. 3 InsO vermutete Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit nur im Zivilrecht gelten. Wegen der Unschuldsvermutung dürfe sie keine Anwendung finden auf die in § 15a Abs. 4 und 5 InsO enthaltenen Strafvorschriften[56].
Ein Beispiel für eine verfassungskonforme Beweislastumkehr dürfte dagegen § 186 StGB (Üble Nachrede) sein. Dafür streiten die Unschuldsvermutung des Opfers der Nachrede, die Schwierigkeit des Negativbeweises sowie das Grundrecht auf persönliche Ehre des Opfers (Art. 5 Abs. 2 GG)[57]. Andernfalls würde für den Täter ein Anreiz geschaffen werden, eine Beleidigungsanklage zu provozieren, um so eine gerichtliche Erörterung der kompromittierenden Tatsachen zu ermöglichen[58].
Vergleichbar gewichtige Argumente, weshalb § 42a WaffG nicht unter Wahrung der vorgenannten Rechtsgrundsätze hätte anders formuliert werden können, sind nicht ersichtlich. Die Beweiserleichterung als alleiniger Zweck ist unzureichend[59].
Somit ist die Vorschrift wegen der nicht zu rechtfertigen Beweislastumkehr verfassungswidrig.
Exkurs: Die Bemessung der Geldbuße
Wie bereits dargelegt, fehlt es an entsprechenden Urteilen zu Verstößen gegen § 53 Abs. 2 WaffG. Für die Bemessung des Bußgeldes können jedoch vergleichbare Bußgeldtatbestände aus anderen Rechtsgebieten als Orientierung dienen[60].
Das Führen eines Messers entgegen § 42a WaffG kann verglichen werden mit dem Führen eines Hundes unter Verstoß gegen die Anleinpflicht. In beiden Fällen soll das Führen nicht generell unterbunden werden, sondern zur Verringerung von abstrakten Gefahren nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet sein.
Zurückgegriffen werden kann deshalb auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anleinpflicht bei Hunden, wofür eine ordnungsbehördliche Verordnung ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR vorsah (demgegenüber hat § 53 Abs. 2 WaffG nur einen Bußgeldrahmen bis zu 10.000 EUR)[61]. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein solcher Verstoß vergleichbar sei mit einem nicht ordnungsgemäßen Parken nach § 12 Abs. 3 StVO. Das von der Vorinstanz erkannte Bußgeld i.H.v. 250 EUR könne deshalb nur dann Bestand haben, wenn erschwerende Umstände hinzuträten. Diese könnten etwa darin liegen, dass eine Gefährdung oder Belästigung anderer eingetreten ist oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt. Ohne diese erschwerenden Umstände sei nur ein Bußgeld von 20 EUR angemessen.
Als Konsequenz aus dieser Judikatur ist auch im vorliegenden Fall auf ein Bußgeld i.H.v. 20 EUR zu erkennen.
Alexander Rott, im Januar 2011
