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Agrar- und Umweltrecht (AUR)Burrack,
Jagdrecht 2008 - höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
AUR 2009, 216-220
 

LDJP - Softairvollautomaten: Verbot ohne Sanktion!?

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Autor: Dipl.-Verww. (FH) Dirk Ostgathe, Lars Hexels        LexDeJur (LDJ)
Hinweise zum Autor: Die Autoren sind Polizeibeamte der Bundespolizei und Betreiber des Internetportals LexDeJur® - Waffenrecht für die Praxis.       
                 
Titel: Softairvollautomaten: Verbot ohne Sanktion!?      
Untertitel: -  
                 
Quelle: LexDeJur®   LexDeJur - Das Internetportal zum Waffenrecht in Deutschland   Fundstelle:   LexDeJur® (LDJ) 2010-633   
Online seit:  25.04.2010     Rechtsstand:   04/2010  
Wortanzahl: 2428     Beitrags-ID:   633  
Kostenpflicht: Der Beitrag ist kostenfrei!     Vorschau:   -  
                   
Zitierweise: Ostgathe/Hexels, Softairvollautomaten: Verbot ohne Sanktion!?, LDJ 2010-633 (Abruf vom Datum)


VollautoLexDeJur untersucht in diesem Beitrag, inwieweit Softairvollautomaten einem waffenrechtlichen Verbot unterliegen und welche Konsequenzen ein solches Verbot auslöst. Im Vordergrund der Betrachtungen steht die Einordnung von Softairwaffen als Waffen im Sinne des WaffG und die Frage nach dem Alterserfordernis für den Erwerb und Besitz solcher Waffen und Nicht-Waffen. Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber sich den entstehenden Konsequenzen überhaupt bewusst war.

 
 

Inhaltsübersicht:

 


Einleitung

Wer sich im Internet zum Thema der rechtlichen Einordnung von Softairvollautomaten umschaut, wird sehr schnell die bestehenden Rechtsunsicherheiten feststellen. Zugegeben! Die gesetzlichen Grundlagen sind alles andere als einfach zu durchschauen. Der Gesetzgeber arbeitet oberflächlich, fehlerhaft und überblickt oftmals die Tragweite der eigenen Neuregelungen nur unzureichend. Sogar ihn selbst scheint dieses vielschichtige Regelwerk zu überfordern. Bedauerlich ist dieses Klima besonders deshalb, weil es den meisten angehenden Besitzern solcher Waffen und auch den Händlern aufrichtig daran gelegen ist, nicht gegen das Gesetz zu verstoßen. Wirkliche Hilfen und sachkundige Aufklärung erhalten sie aber kaum.

LexDeJur versucht mit diesem Beitrag das aufgezeigte Dunkelfeld etwas aufzuhellen, ohne dabei für sich in Anspruch nehmen zu wollen, der Beitrag ließe keine Fragen mehr offen. Denn dazu sind die Gesetzes- und Lebenslagen einfach zu komplex. Vor diesem Hintergrund reduziert sich der Beitrag auf die Frage, ob Softairvollautomaten verboten sind und falls ja, ob Sanktionen drohen. 


Softairwaffen als Nicht-Waffen

Dem Grunde nach ist jeder Gegenstand, bei dem Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, eine Schusswaffe (vgl. Anlage 1, A1, UA1, Nr. 1.1 WaffG). Da dies bei Softairvollautomaten der Fall ist, unterliegen sie als Schusswaffen grundsätzlich den Bestimmungen des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).

Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber aber Ausnahmen für sog. Spielzeugwaffen bestimmt. Aktuell nimmt er solche an, wenn sie ihren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilen (vgl. Anlage 2, A3, UA2, Nr. 1 WaffG). Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Regime des WaffG auf Softairwaffen unter 0,5 Joule nicht anzuwenden ist.

Nur vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass jedoch ein Verbot des Führens solcher Waffen „in der Öffentlichkeit“ anwendbar bleibt, soweit sie -wie meist- zugleich Anscheinswaffen sind, weil der Gesetzgeber mit Anlage 2, A3, UA2 WaffG eine Ausnahme von der Ausnahme festgeschrieben hat.

Davon abgesehen, bleibt es dabei, dass Softairwaffen solch geringer Bewegungsenergie nicht den Vorschriften des WaffG unterliegen können. Damit gilt im Umgang mit ihnen auch nicht das gesetzliche Alterserfordernis von 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG).  Die sog. Waffen, die aber im Rechtssinne tatsächlich keine sind, können damit frei erworben und besessen werden. Da sie nach europäischen Vorgaben jedoch nicht als Spielzeuge im Sinne der Produktsicherheit für unter 14jährige (Kinder) gelten, fehlt ihnen das erforderliche CE-Konformitätskennzeichen, so dass eine Abgabe im Verkauf nur an Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene, also an alle Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres, erfolgen darf.

Es muss gleichsam deutlich gemacht werden, dass die Softairwaffen mit einer Bewegungsenergie unter 0,5 Joule (0,5er-Waffen) für ihre Befreiung vom WaffG etwa auch keine Kennzeichnung aufweisen müssen. Ein „F im Fünfeck“ (s. Anlage II, Abb. 10 BeschussV zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschussV und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschG) ist schon deshalb nicht erforderlich, weil der Gegenstand erst gar nicht den beschussrechtlichen Bestimmungen als Nicht-Waffe unterliegen kann. Im Gegenteil! Ein solches Zeichen zeigt vielmehr die Waffeneigenschaft an und gibt damit vor, dass nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Umgang damit haben dürfen. Denn solche Waffen können nicht der Ausnahme vom Gesetz unterfallen, weil ihre Bewegungsenergie in aller Regel 0,5 Joule übersteigt. Tragen solche Waffen aber das vorgenannte Zeichen, ist der Erwerb und Besitz nicht erlaubnispflichtig. Andererseits ist eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Wer das nicht macht, begeht eine Straftat wegen unerlaubtem Waffenbesitz gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Aus waffenrechtlicher Sicht können die sog. 0,5er-Minuswaffen auch frei im Internet über die deutschen Grenzen hinweg auf dem Versandwege eingekauft werden, ohne dass waffenrechtliche Sanktionen drohen.


Softairvollautomaten

Bei den Softairvollautomaten verhält sich das nicht viel anders. Soweit sie ihren Geschossen eine Bewegungsenergie bis zu 0,5 Joule verleihen, sind auch sie vom WaffG befreit. Interessant wird es aber nun bei den Softairvollautomaten, deren Bewegungsenergie größer ist.

Wie bei anderen Softairwaffen gleicher Energiewerte sind sie den waffenrechtlichen Restriktionen als Druckluft-, Federdruck- oder Kaltgaswaffen voll unterworfen. Was Vollautomaten im Sinne des Gesetzes sind, definiert Anlage 1, A1, UA1, Nr. 2.2 WaffG und dürfte gemeinhin bekannt sein.

Mit dem WaffGÄndG-2008 erhielt Anlage 1, A1, UA1 WaffG eine neue Gliederung. Noch zuvor wurde der Feuerwaffenbegriff als Oberbegriff für Voll- und Halbautomaten, Repetier-, Einzellader-, Lang- und Kurzwaffen sowie in kritikwürdiger Weise auch für SRS-Waffen verwendet. Das jedenfalls ging eindeutig aus der gesetzlichen Gliederung der Anlage 1 hervor. Seit 2008 aber, sollen Feuerwaffen neben den vorgenannten Waffen und den dort neu aufgenommenen Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen lediglich eine weitere Art von Schusswaffen darstellen.

Die neue Gliederung hat schon deshalb erhebliche Relevanz, weil bspw. Softair- und ggf. auch Gotcha-Waffen als Vollautomaten wegen fehlender Feuerwaffeneigenschaft nach systematischer Auslegung vor dem 01.04.2008 keinem Umgangsverbot unterliegen konnten. Das ist nun anders. Vollautomatische Softair- und ggf. auch Gotcha-Waffen (mit einer Bewegungsenergie ihrer Geschosse über 0,5 Joule) unterfallen seither klar einem waffenrechtlichen Verbot.


Gesetzgeberisches Versehen

Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber diese Folge gar nicht abgesehen hat. Gesetzgeberisches Versehen liegt deshalb nahe, weil es diesem Verbot an einer Sanktion völlig fehlt. Mit dem WaffGÄndG-2008 wurden Sanktionen für Vollautomaten auf solche Vollautomaten eingeschränkt, die dem Verschießen von Patronenmunition dienen (vgl. den Straftatbestand aus § 51 Abs. 1 WaffG; dass hier weiterhin auf eine nicht existierende Nr. 1.2.1 der Anlage 2, A1 WaffG verwiesen wird, ist redaktionell fehlerhaft). Damit ist lediglich der Umgang mit Vollautomaten als Feuerwaffen strafbar. Eine Strafbarkeit für den verbotenen Umgang mit Softairvollautomaten ist weder Bestandteil der Strafnormen noch der Bußgeldvorschriften des WaffG insgesamt, obgleich der Gesetzgeber zwar erkannt hat, dass er vollautomatische Kaltgaswaffen nicht unter das hohe Strafmaß des § 51 Abs. 1 WaffG stellen kann (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 22, Zu Nr. 27, vom 11.01.2008).    

Was aber bedeutet diese Konsequenz? Ein Verbot ohne Strafe oder Bußgeld ist kaum wirksam, außer, dass es auf dem ersten Blick abschreckt. Den Vollzugsbehörden sind angesichts der Sanktionslosigkeit jedoch die Hände gebunden. Weder Beschlagnahme noch Einziehung aufgrund bloßer Vollautomateneigenschaft der Softairwaffe sind gegenwärtig möglich. Denn sie sind regelmäßig an dem Vorhandensein eines Straftatbestandes geknüpft. Für den Waffenhändler bedeutet das, dass der Verkauf solcher Waffen zwar verboten ist, ihm aber wie dem Besitzer solcher Waffen mangels Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht einmal Zweifel an der Zuverlässigkeit (vgl. § 5 WaffG)  unterstellt werden kann.

Ein solches Konstrukt hat in der Rechtslandschaft Deutschlands nichts zu suchen, kann nur Folge legislativer Fehler sein und sollte endlich Bereinigung erfahren. Eines solchen Verbots bedarf es nicht!


Fazit

Zusammenfassend darf also festgestellt werden, dass Softairwaffen bloß wegen vollautomatischer Eigenschaft noch keinen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen können, auch wenn sie als verboten einzustufen sind. Das gilt für alle Softairvollautomaten, unabhängig von ihrer Bewegungsenergie.       

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