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Agrar- und Umweltrecht (AUR)Burrack,
Jagdrecht 2008 - höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
AUR 2009, 216-220
 

LDJP - Reisende soll man nicht aufhalten!? Munitionsverbot im Flugverkehr!

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Autor: Dipl.-Verww. (FH) Dirk Ostgathe, Lars Hexels        LexDeJur (LDJ)
Hinweise zum Autor: Die Autoren sind Polizeibeamte der Bundespolizei und Betreiber des Internetportals LexDeJur® - Waffenrecht für die Praxis.       
                 
Titel: Reisende soll man nicht aufhalten!? Munitionsverbot im Flugverkehr!    
Untertitel: -   
                 
Quelle: LexDeJur®   LexDeJur - Das Internetportal zum Waffenrecht in Deutschland   Fundstelle:   LexDeJur® (LDJ) 2010-650   
Online seit:  07.05.2010     Rechtsstand:   05/2010  
Wortanzahl: 2709     Beitrags-ID:   650  
Kostenpflicht: Der Beitrag ist kostenfrei!     Vorschau:   -  
                   
Zitierweise: Ostgathe/Hexels, Reisende soll man nicht aufhalten!? Munitionsverbot im Flugverkehr!, LDJ 2010-650 (Abruf vom Datum)


MunitionReisende soll man nicht aufhalten!? Ob diese sprichwörtliche Weisheit auch neuerdings für Sie als Waffenbesitzer im Flugverkehr gilt, wenn Sie mit Ihrer Munition reisen, ist angesichts aktueller Gesetzgebung der Europäischen Union fraglich geworden. Der Beitrag untersucht die europäischen Grundlagen des neuen Munitionsverbots im Flugverkehr, ihre nationalen Ausnahmegenehmigungen und gibt Tipps für Sie als reisende Waffenbesitzer im europäischen und dem übrigen internationalen Passagierflugverkehr.

 
 

Inhaltsübersicht:

 


Einleitung

Wie ein Lauffeuer verbreitete sich „bereits“ Anfang April die schlimme Nachricht für alle reisenden Waffenbesitzer, dass künftig die Mitnahme von Munition im europäischen Flugverkehr kraft neuer EU-Gesetzgebung verboten werde. So kam es dann auch; -  und die alles entscheidende EU-Verordnung 185/2010 (VERORDNUNG (EU) Nr. 185/2010 DER KOMMISSION vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (Abl. L 55/1 vom 05.03.2010) wurde in Kraft gesetzt. Solche Verordnungen der EU sind für jeden EU-Mitgliedstaat unmittelbar geltendes Recht, was bedeutet, dass es keiner nationalen Umsetzung bedarf, sondern die Vorschriften direkt anzuwenden sind. Das europäische Munitionsverbot im Passagierflugverkehr gilt für alle Flüge innerhalb der EU, der Schweiz, Norwegen und Island, unabhängig vom Ziel und unabhängig von der Nationalität der Fluggesellschaft.


Das Munitionsverbot der Europäischen Union

Damit sahen sich vor allem reisende Jäger und Sportschützen tatsächlichen Unannehmlichkeiten ausgesetzt, was milde ausgedrückt ist. Mit der neuen Maßgabe hätte es keine Passagierflugreisen von Waffenbesitzern mit ihrer Munition mehr gegeben, weil das Luftfahrtunternehmen in Kenntnis der europäischen Neureglungen von vornherein eine Beförderung hätte ablehnen müssen. Die bloßen Frachtflüge hingegen wären nicht betroffen gewesen.

Was den europäischen Gesetzgeber dazu bewegte, ein solches Verbot auszusprechen, geben auch die Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens nicht her und bleibt damit weitgehend unklar. Dass die Neuregelung jedenfalls nicht im Einklang mit den internationalen ICAO- und IATA-Gefahrgutvorschriften steht, scheint auch den Europaparlamentariern nicht bewusst gewesen zu sein, als sie zum Verordnungsentwurf zustimmend die Hand hoben.

Wie immer, schien es auch hier einen Ausweg zu geben! Schauen wir uns den regelnden Text der EU-Verordnung 185/2010 einmal auszugsweise an:

EU-Verordnung 185/2010 (Abl. L 55/19 vom 05.03.2010)

EU-Verordnung 185/2010 (Abl. L 55/20 vom 05.03.2010)

Die Ziff. 5.4.1 i.V.m. Anlage 5-B untersagt es Fluggästen, Munition im aufgegebenen Gepäck, also im Großgepäck, mitzuführen. Ein Mitführen im Handgepäck kommt schon gar nicht in Betracht (vgl. Anlage 4-C, lit. f) der VO). Sie würden im Zuge der Luftsicherheitskontrolle daran gehindert werden und diesmal wirkliche Probleme bekommen, die neben polizeilichen Ermittlungen sogar den vorläufigen Ausschluss vom Flug bedeuten könnten.


Die nationale Ausnahme vom Verbot

Von der maßgeblichen Ziff. 5.4.1 lässt Ziff. 5.4.2 nationale Ausnahmen vom Verbot zu, soweit die Behörde nationale Vorschriften hat, die das Mitführen von Munition erlauben und die diesbezüglichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Mangels solcher, nationalen Vorschriften hat das Bundesinnenministerium (BMI) am 15. April 2010 mit einem sog. Rahmenplanfernschreiben Luftsicherheit eine Ausnahme vom Verbot verfügt, die zumindest national den Rechtsstand vor der EU-VO 185/2010 wieder herstellen soll und nach der ein Munitionstransport im Passagierflugverkehr auch gegenwärtig zugelassen wird.

Die Initiative zu dieser Ausnahmegenehmigung des BMI, die mit Wirkung vom 29. April 2010 erlassen wurde, gaben wohl die Interessenvertreter der Waffenbesitzer und Airlines. Im Ergebnis konnte sich mit dieser Befreiung des BMI das europäische Verbot in Deutschland erst gar nicht entfalten. Alle Beteiligten sind nunmehr zufrieden und so dürfte man sich eigentlich über die erzielte Lösung uneingeschränkt freuen, - wären da nicht einige Bedenken:

Eine solche Ausnahmegenehmigung sollte auch die gesamte Öffentlichkeit erreichen und nicht nur diejenigen, die sich auf speziellen Waffen-Websites informieren. Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang, dass weder das BMI noch das Luftfahrtbundesamt (LBA) auf ihren Webseiten zu diesem Thema angemessen informieren. Angezeigt wäre indes eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Rechtshierarchisch stellt sich aber vor allem die Frage, ob ein solch nationaler Erlass eines Ministeriums überhaupt eine wirksame Ausnahme zu einem europäischen Rechtsakt mit Verordnungs- bzw. Gesetzesrang begründen kann oder ob hier -wie bei allen deutschen Gesetzen- Parlamentsvorbehalt gilt. Jedenfalls mangelt es an einer gesetzlich legitimierten Befugnis des BMI zu einer solchen Ausnahmegenehmigung. Das hat jedoch nur dann wirkliche Bewandtnis, soweit etwa eine Airline als europäischer Mitkonkurrent ein nationales Handelshemmnis in seinem Staat erkennt und auf Gleichbehandlung mit deutschen Airlines pochen wird.


Konsequenzen nationaler Alleingänge

Das alles hat den Waffenbesitzer aber nicht zu kümmern. Sie müssen lediglich zur Kenntnis nehmen, dass es mal wieder unrund läuft in Europa und schnelle Lösungen gefragt sind! Jedoch kann Sie die nächste Ungereimtheit bis ins Mark treffen.

Derzeit bestehen nur wenig verlässliche Informationen darüber, ob auch andere EU-Staaten über eine ähnliche Ausnahmeregelung zur EU-VO 185/2010 auf nationaler Ebene verfügen. Der von langer Hand geplante Jagdtrip nach Bulgarien oder Rumänien könnte da schon mal ins Wasser fallen oder aber eben ohne mitgebrachte Munition stattfinden, was dem reisenden Waffenbesitzer bewusst sein muss. Es empfiehlt sich daher schon frühzeitig mit Ihrem Luftfahrtunternehmen Verbindung aufzunehmen und zu erfragen, ob Ihre Munition auf dem gebuchten Routing auch tatsächlich transportiert wird. Das auch dann, wenn Sie beabsichtigen, europäische Drehkreuzflüge zu und aus Drittstaaten zu nutzen und gar auf dem Rückweg die Restmunition nach Hause mitnehmen wollen. Klären Sie diese Eventualitäten in Ihrem eigenen Interesse verbindlich ab und setzen Sie darauf, dass nicht nur Ihre Airline sondern auch deren Handlingspartner im europäischen Ausland über nationale Ausnahmebestimmungen des europäischen Munitionsverbots hinreichend informiert sind! Nicht, dass Sie am Abflugtage im Ausland oder beim Zwischenstopp irgendwo in Europa eine böse Überraschung erleben. Fein raus sind Sie in jedem Falle bei Direktflügen von Deutschland in Drittstaaten und zurück!

Gem. Information des Schweizer Schießsportverbandes soll es auch für die Schweiz eine Ausnahme vom Verbot geben.


Tipps für den Waffen- und Munitionstransport im Passagierflugverkehr

Zu guter Letzt möchten wir Ihnen einige gutgemeinte Ratschläge mit auf den Weg geben, wie Sie sich angesichts der schwierigen Situation beim Waffen- und Munitionstransport im Passagierflugverkehr verhalten sollten:
 
a) Erkundigen Sie sich vorab bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) im Zielstaat oder den Auslandsvertretungen Ihres Zielstaates in Deutschland über die zollrechtlichen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für Waffen und Munition sowie über die Besitzvorschriften für Ausländer.

b) Lassen Sie Ihre gewünschte Reise erst einmal optionieren bevor Sie verbindlich buchen oder versuchen Sie, über Ihren Reiseveranstalter eine verbindliche Auskunft der verantwortlichen Airline zum Waffen- und Munitionstransport für Ihre Flugroute zu bekommen.

c) Sollte Ihre Reise Sie in Drittstaaten, - das sind alle Nicht-EU-Staaten ohne Norwegen, Island und die Schweiz, führen, buchen Sie ausschließlich Direktflüge ohne jegliche Zwischenstopps in den genannten Staaten, es sei denn, Ihre Airline sagt die Beförderung von Munition ausdrücklich zu.

d) Melden Sie unbedingt frühzeitig bei Ihrer Airline den Waffen- und Munitionstransport an. Ansonsten riskieren Sie, dass zwar Sie, aber nicht Ihre Waffen und Munition befördert werden. Beinahe alle Airlines haben in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Klauseln enthalten, die eine vorherige Anmeldung vorschreiben. Nur so ist gewährleistet, dass Sie -wie beabsichtigt- fliegen werden.

e) Achten Sie auf dem Weg zum Flughafen auf die strikte Einhaltung der waffenrechtlichen Transportvorschriften (nicht schuss- und zugriffsbereit!) und führen Sie sämtliche Erlaubnisdokumente mit. Die Bundespolizei bzw. der Zoll wird Sie beim Check-In-Vorgang prüfen! Dabei sollten Sie auch an die Gefahrgutvorschriften für Munition denken.  So richten sich bspw. die Verpackungsvorschriften für Munition beim anstehenden Flug nach den IATA-Gefahrgutvorschriften (International Air Transport Association – Technical Instructions; IATA-TI). Sicher gehen Sie, wenn die Munition in der Originalverpackung des Herstellers mitgeführt wird. Für detaillierte Fragen zu den Gefahrgutvorschriften kann auch der Gefahrgutbeauftragte der Airline Auskunft geben. Aber auch das Luftfahrtbundesamt hält solche Informationen für Sie bereit!  

f) Stellen Sie sicher, dass Sie die zulässige Beförderungsmenge an Munition gem. IATA-TI nicht überschreiten. Sie liegt bei max. 5 kg Bruttogewicht. Die Munition darf nur für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Nur herkömmliche Munition für Handfeuerwaffen ist erlaubt!


LexDeJur wünscht Ihnen allzeit guten Flug! Und denken Sie dran: Reisende wird man dann nicht aufhalten, wenn Sie alles richtig machen!

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