EMPFEHLUNG DER KOMMISSION 93/216/EWG vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1) legt in Anhang II genau fest, welche Angaben der Europäische Feuerwaffenpass enthalten muss, äußert sich jedoch nicht zu dessen formaler Ausgestaltung.
Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass soll der freie Verkehr der Jäger und Sportschützen innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden. Die Erreichung dieses Ziels soll durch einen einheitlichen Pass mit einem gemeinsamen Logo deutlich sichtbar werden.
Darüber hinaus trägt eine einheitliche Aufmachung des Europäischen Feuerwaffenpasses dazu bei, dass die für Kontrollen innerhalb der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden das Dokument unmittelbar erkennen können. Diese Kontrollen werden durch die Anordnung und Nummerierung der Rubriken sowie durch die Aufnahme eines Glossars erleichtert -
GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG:
Einziger Artikel
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie führen die Mitgliedstaaten den Europäischen Feuerwaffenpass gemäß dem Muster im Anhang dieser Empfehlung ein.
