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KrWaffKontrGDV 1 [+]

1.DV zum KrWaffKontrG (KrWaffKontrGDV 1)

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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrGDV 1)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 344 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)


§ 1

(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird

1. für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,

2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,

3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern,

4. für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

übertragen.

(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.


§ 2

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.