Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrGDV 3)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 841), zuletzt geändert durch Artikel 345 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
§ 1
(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
