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Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
WaffG und WaffVwV 2012

hrsg. Ostgathe/Hexels,
mit Einführung zur WaffVwV 2012
von Dr. Stefan Braun,

2012, ca. 400 Seiten, DIN A6

Preis: € 16,80


Das besondere Praxisbuch mit über 600 Stichwörtern und speziellem Aufbau; - ein Muss für jeden Praktiker des Waffenrechts!

Boorberg


 

LDJR - AG Kiel | Az.: 597 Js-OWi 27781/09 [+]

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Amtsgericht Kiel | Az.: 597 Js-OWi 27781/09 | Urteil vom 07.08.2009

Redaktioneller Extrakt:
AG Kiel trifft in seinem Urteil eine Entscheidung zur Frage des verschlossenen Behältnisses als Befreiungstatbestand vom Führensverbot gem. § 42a WaffG.

Es hält dabei bereits einen fest verschnürten Rucksack für ein solches Behältnis.

Betroffene Rechtsnorm:
§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen, § 53 WaffG Bußgeldvorschriften

Instanzengang:
[-]

Volltext des Dokuments

L e i t s a t z
[-]

V o r s p a n n


In der Bußgeldsache gegen

[Name anonymisiert]

wegen Ordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Kiel aufgrund der Hauptverhandlung vom 07. August 2009, an welcher teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht [Name anonymisiert]
als Strafrichter

Rechtsanwalt [Name anonymisiert]
als Verteidiger

Justizfachangestelle [Name anonymisiert]
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

T e n o r

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

T a t b e s t a n d  

(1) Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21a i.V.m. 42a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12cm bei sich führte.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(2) Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz gilt Abs. 1 nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.

(3) Das war hier der Fall.

(4) Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

(5) Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

(6) Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.

(7) Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.